§ 356a BGB – der Widerrufsbutton
Wer braucht ihn?
Jeder, der Verbrauchern über eine
Online-Benutzeroberfläche – Website oder App – den Abschluss von Fernabsatzverträgen
ermöglicht. Also Shops, Abos, Online-Buchungen, digitale Produkte.
Nicht betroffen: reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss, reines
B2B-Geschäft und Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB).
Stufe 1 – die Schaltfläche
Gut lesbar, hervorgehoben
platziert, leicht zugänglich und während der gesamten Widerrufsfrist ständig
verfügbar. Beschriftung: Vertrag widerrufen oder eindeutig
gleichwertig. Ein Link nur im Kundenkonto oder ein Footer-Link auf die
Widerrufsbelehrung genügt nicht.
Stufe 2 – die Bestätigung
Das Verfahren ist zweistufig:
erst erklärt der Verbraucher den Widerruf im Formular, dann bestätigt er ihn über
eine gesonderte Schaltfläche Widerruf bestätigen. Abgefragt werden
dürfen nur Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) und ein
Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Ein Widerrufsgrund nur
freiwillig.
Stufe 3 – die Eingangsbestätigung
Der Unternehmer muss
unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen: Inhalt der Erklärung
sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Das kann dieses Tool nicht prüfen –
dafür müsste ein echter Widerruf abgeschickt werden.
Was passiert ohne Button?
Die Widerrufsfrist verlängert sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage,
dazu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.
Was das Tool nicht kann
Es liest ausgeliefertes HTML. Funktionen, die erst per JavaScript
erscheinen, Inhalte hinter einem Login und der tatsächliche Ablauf nach dem Absenden
bleiben unsichtbar. Ob wirklich eine Pflicht besteht, hängt an den konkreten
Verträgen – das entscheidet kein Scanner.
Dieses Tool ist keine Rechtsberatung.